Das Podologengesetz hat Sie vielleicht schon irritiert: Hier ist die Antwort! Nur wer eine 2 jährige Vollzeitausbildung oder eine 3 jährige Teilzeitausbildung absolviert hat, ausgenommen: Ärzte, Masseure und Heilpraktiker, darf sich Podologe oder medizinischer Fußpfleger nennen, damit werben und die medizinische Fußpflegetätigkeit ausüben. Alle anderen Ausbildungen (egal an welcher Schule, auch mit ärztlicher Prüfung und Zertifizierung) die kürzer als 2 Jahre in Vollzeit ausgebildet werden, dürfen keine medizinische Fußpflege betreiben und damit werben, auch nicht mit einem solch ausgestellten Zertifikat. Alle die sich unter 2 Jahren ausbilden lassen sind "Fußpfleger" und dürfen Hühneraugen bearbeiten, Hornhaut entfernen etc. Sie dürfen Tätigkeiten am Fuß verrichten die für den Fußpfleger gesetzlich festgelegt sind. Nicht mehr und nicht weniger. Wir vermitteln Ihnen, was nach den aktuellsten Rechtsprechungen gültig ist, damit Sie keinen Ärger bekommen und viel Geld sparen. Auch für den Fußpfleger gibt es immer noch genug zu tun!